Satzung Indischer Regenbogen e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Indischer Regenbogen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist in 76448 Durmersheim


§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Waisen- und Halbwaisen in Indien, die von den Fatima-Sisters erzogen und betreut werden. Weiterhin die Unterstützung von alten und hilfsbedürftigen Personen, welche auch von den Fatima-Sisters betreut werden, bzw. in Convents bei den Fatima-Sisters leben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der schulischen Erziehung und Unterhaltung der maroden Convents.

§4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinesfalls in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Die Aufnahme erfolgt mit einer Spende.

§8 Selbstlosigkeit

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Mitglied ist, wer eine Patenschaft übernimmt. Die Höhe der Patenschaft bestimmt die Mitgliederversammlung.

§9 Mietgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn § 26 BGB besteht aus einem Vorstand und einem Vertreter . Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Organe

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§12 Vermögensbindung

Es gibt kein Vermögen im Verein. Die Spenden müssen einmal im Kalenderjahr nach Indien gebracht werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Spender-Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Ausbildung der Kinder bei den Fatima-Sisters in Indien.

Spendenformular / Aufnahmeantrag

Füllen Sie bitte den Aufnahmeantrag aus! Danke
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